Hätte dieser Prozeß vor einem Gericht der DDR stattgefunden, die Öffentlichkeit wäre mit gruseliger Berichterstattung über einen «typisch kommunistischen Schauprozeß« auf die Straße getrieben worden. So aber ... So aber fand das Verfahren unter weitgehender Nichtbeachtung durch die bundesdeutschen Medien statt, und wer sich heute um Einsicht in die betreffenden Justizakten bemüht, wird amtlich informiert, daß sie «nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist vernichtet« worden sind.
Aus der Versenkung der so lupenreinen Vergangenheit der freiheitlich-demo­krati­schen Grundordnung hat Friedrich-Martin Balzer das Verfahren mit dem Band «Justizunrecht im Kalten Krieg. Die Kriminalisierung der westdeutschen Friedensbewegung im Düsseldorfer Prozeß 1959/60« verdienstvollerweise in Erinnerung geholt. Für diesen Prozeß vom 10. November 1959 bis zum 8. April 1960, dem Tag der Urteilsverkündung gegen sechs Mitglieder des Friedenskomitees der Bundesrepublik, wurde der auf Grundlage des «Blitzgesetzes« von 1951 auch beim Düsseldorfer Oberlandesgericht gebildeten Politischen Sonderstrafkammer ein eigenes Gericht beigeordnet. «Der bedeutungsvollste politische Strafprozeß seit Bestehen der Bundesrepublik wurde somit von einer Sonderkammer der Düsseldorfer Sonderstrafkammer verhandelt«, beschreibt Diether Posser, der in diesem Verfahren als Verteidiger mitgewirkt hat, den einmaligen Vorgang. Der Spiegel schrieb 1961 vom «bislang ungewöhnlichsten politischen Strafprozeß«, der «das Elend der politischen Justiz im liberalen Rechtsstaat erhelle«.
Der Rädelsführerschaft in einer verfassungsfeindlichen Organisation« beschuldigt wurden in einer nach sieben Jahren dauernden Ermittlung fertiggestellten und 243 Seiten umfassenden Anklageschrift: Pastor Johannes Oberhof, Freiwilliger im Zweiten Weltkrieg, Erwin Eckert, von der evangelischen Kirche nach seinem Eintritt in die KPD seines Pfarramtes enthoben, wegen Widerstand gegen den Faschismus 1936 zu drei Jahren und acht Monate Zuchthaus verurteilt, Walter Diehl, Sprachwissenschaftler, gläubiger Christ, Gerhard Wohlrath, Kommunist, 1933 der Festnahme durch Emigration entkommen, Mitglied der Internationalen Brigaden im spanischen Freiheitskampf, Gustav Thiefes und Erich Kompalla, beide Teilnehmer am Zweiten Weltkrieg, Kompalla in den Reihen der Waffen-SS, beide zu Kriegsgegnern geworden.
Diese sieben also, vier Kommunisten darunter, waren angeklagt, im am 5. Mai 1949 in Bonn gegründeten Friedenskomitee der BRD als Rädelsführer gewirkt und versucht zu haben, durch Schriften, Reden u. a. gegen die Wiederaufrüstung, für einen Friedensvertrag und Verhandlungen mit der DDR und der Sowjetunion, auch durch die Teilnahme an internationalen Kongressen der Friedensbewegung beabsichtigt zu haben, die verfassungsmäßige Grundordnung der BRD zu beseitigen, außer Geltung zu setzen... Der UNO hätten sie den Garaus machen wollen.
Die Angeklagten und ihre vier Verteidiger, Diether Posser, Heinrich Hannover, Walther Ammann und Friedrich-Karl Kaul, sowie der Reporter der DDR-Zeitung Wochenpost, Rudolf Hirsch, kommen in Balzers Band zu Wort. Jeder betrachtet unter einem speziellen Gesichtspunkt den Verlauf dieses Verfahrens. Diether Posser spricht von den «das Gesinnungsrecht offen praktizierenden Begründungen«, mit denen das Gericht in Serie das Vorbringen von Anträgen und Dokumenten der Beschuldigten ablehnte. Heinrich Hannover erinnert sich, wie seinem Kollegen Posser darob vor dem Gericht der Kragen platzte:
«Wenn Sie alle unsere Beweisanträge zurückweisen, würde ich es ehrlicher finden, unsere Mandanten durch Verwaltungsakt ins KZ einzuweisen, statt uns Anwälte als rechtsstaatliches Dekor zu mißbrauchen.«
Bei Walther Ammann, der schon als Verteidiger vor faschistischen Sondergerichten gewirkt hatte, verursachte der vom Gericht eingeführte Begriff von der «offenkundigen Wahrheit« der Regierungspolitik, die damit unangreifbar ist, „einen bitteren Geschmack auf der Zunge, weil sich die Parallele zu einer gewissen Spruchpraxis des Dritten Reiches abzuzeichnen schien“.
…Der Sinn des Prozesses? «Außerdem muß ich die Angeklagten, deren Strafe ausgesetzt ist, darüber belehren, daß bei einer Aussetzung davon ausgegangen ist, daß sie sich in Zukunft ruhig verhalten.«
Das Buch ist ein eindringliches Plädoyer für die überfällige Rehabilitierung der noch lebenden Opfer der politischen Justiz in der Bundesrepublik jener Jahre. Es sollte zur Pflichtlektüre für angehende Juristen und all diejenigen werden, deren geschichtsbetrachtender Blickwinkel für die Jahre 1945 bis 1998 einzig auf das Stück Deutschland zwischen Elbe und Oder begrenzt ist.

Hans Daniel in: Junge Welt vom 27.03.2006, Feuilleton, Seite 15

Wer die Masse des in jüngster Zeit ermittelten, geordneten und editierten geschichtlichen Materials vor Augen hat und es nicht anders und richtig weiß, möchte in Marburg eine komplette Werkstatt von Herausgebern historischer Dokumente vermuten, die alle auf ein Thema deutscher Vergangenheit konzentriert sind: die geistige und praktische Auseinandersetzung mit dem Faschismus und dem Eintreten für – weltweit – menschenwürdige und friedliche Zustände. Indessen handelt es sich um die Früchte der Arbeit eines Mannes, des Pädagogen und Historikers Friedrich-Martin Balzer, der, eigene Kräfte und Mittel nicht schonend, mit Ausdauer und Leidenschaft sich wieder und wieder vor allem jener Hinterlassenschaft annimmt, von der er sicher ist, daß sie nicht in Vergessenheit geraten darf, und zudem weiß, daß es genügend Interesse gibt, eben das zu bewirken.
Für das Gerichtsverfahren gegen herausragende Persönlichkeiten der westdeutschen Friedensbewegung, das nach mehr als siebenjähriger Vorbereitung 1959/1960 vor dem Landgericht in Düsseldorf stattfand, gilt das zweifelsfrei. Der Bundesgerichtshof, dessen Generalbundesanwalt Max Güde den Prozeß verlangte, wollte, die Tücke des Objekts wohl abschätzend, in dem heiklen politischen Verfahren selbst nicht tätig werden. Denn: Gefordert war nicht mehr und nicht weniger, als den Angeklagten anzuhängen, sie wären Agenten Moskaus und Pankows, bezahlte natürlich, und heimtückisch darauf aus, dieses ganze herrliche Staatswesen Bundesrepublik zu unterminieren und zu beseitigen.
Wie Staatsanwälte und Gericht den Auftrag zu meistern suchten, wie sie dabei in einer Schlacht scheiterten, in der sie noch die lahmsten Beweise und fragwürdigsten Zeugen einsetzten und zugleich den Angeklagten und ihren Verteidigern faire Aktionsmöglichkeiten zu beschneiden suchten, das liest sich spannender, als sich noch der raffinierteste Tatort anschauen mag. Zum Tatort wurde der Gerichtssaal. Am dort Abgelaufenen kann kein Historiker vorbeisehen, es sei denn, was freilich so selten nicht vorkommt, er erforschte und präsentierte deutsche Nachkriegsgeschichte als Einäugiger. Während dieser 56 Prozeßtage wurden ein paar Wahrheiten über eine Zeit gesagt, an deren Ende wir nicht gekommen sind. Ein Beispiel für viele: „Die Kommunisten von heute sind die Juden von gestern.“ Das meinte nicht anmaßend die Gleichsetzung der nazistischen Verfolgungen. Der Satz wies jedoch auf den Versuch hin, wie zuvor die Juden nun, nach Krieg und Holocaust, einzig die Kommunisten als „unser“, der Deutschen, Unglück zu markieren.
…Zu den unveralteten Einsichten, die sich aus diesem Band gewinnen lassen, tritt freilich auch ein Gefühl der Wehmut. Unter dem Eindruck des Zweiten Weltkrieges, der damals noch zum Erleben der Mehrheit der Europäer gehörte, im Bewußtsein des atomaren Wettrüstens und der aus ihm hervorwachsenden Gefahren, war der Widerstandswille gegen existentielle Drohungen noch lebendig und stark. Wie vielen Personen, die sich damals in der Friedensbewegung regten und hörbar machten, begegnet der Leser! Wie viel ist ihnen dafür zu danken, daß die Menschheit das 20. Jahrhundert ohne einen dritten Weltkrieg überstand! Und wieviel Denkanstöße lassen sich vergleichend für eine ungeschönte Wahrnehmung dieses Jahrhundertbeginns gewinnen, vorausgesetzt, daß da noch ein Rest von Bereitschaft bewahrt ist, sich zu beunruhigen.

Kurt Pätzold in: Ossietzky 10/2006, S. 382-383



Nach Ausbruch des Kalten Krieges wollten die USA das militärische und wirtschaftliche Potenzial der soeben gegründeten Bundesrepublik gegen die Sowjetunion nutzen. Und auch Kanzler Adenauer wollte die Republik aufrüsten und in die NATO eingliedern - selbst um den Preis der endgültigen Spaltung Deutschlands. Doch Hunderttausende Bundesbürger wandten sich dagegen. »In fast allen Kreisen der Bevölkerung zeigten sich unabhängig von der parteipolitischen Überzeugung erhebliche Abneigung und Widerstand gegen die von der Bundesregierung vertretene Außenpolitik«, räumte der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofes (BGH) damals ein. Nachzulesen ist dies in dem jetzt von Friedrich-Martin Balzer herausgegeben Buch über den Düsseldorfer Prozess 1959/60 gegen Mitglieder des westdeutschen Friedenskomitees, die u. a. von Friedrich Karl Kaul und dem britischen Kronanwalt Denis Noel Pritt verteidigt worden sind; letzterer war übrigens auch Vorsitzender des »Londoner Gegenprozesses« zum Leipziger Reichstagsbrandprozess von 1933 gewesen.
Die Einleitung zu Balzers Dokumentation verfasste der bekannte Rechtsanwalt Heinrich Hannover. Zum Prozess selbst äußert sich sachkundig Dieter Posser.
Um das vielstimmige »Nein« zu seiner Wiederbewaffnungspolitik zu ersticken, mobilisierte Adenauer die Staatsmacht. Der Bundestag erließ das »Blitzgesetz«, ein Sondergesetz. Organisationen, die sich gegen die Remilitarisierung wandten, so VVN und FDJ, wurden verboten. Die Regierung beantragte beim Bundesverfassungsgericht (BVerfG) ein Verbot der KPD, weil sie deren »so genannte Volksbefragungsaktion ... als schwersten Angriff gegen den Bestand der Bundesrepublik und die freiheitliche demokratische Grundordnung« ansah. Im Gefolge des vor nunmehr bereits 50 Jahren vom BVerfG folgsam ausgesprochene KPD-Verbot wurden etwa 200.000 Strafverfahren eingeleitet, Tausende wurden verurteilt und weitgehend ausgegrenzt.
… So hanebüchen wie der Tatvorwurf und die schließliche Verurteilung am 8. April 1960 waren, so unerhört war auch der Verlauf des Prozesses. Balzers Buch dokumentiert, wie sich das Gericht, vornehmlich durch Sachverhaltsverfälschung, aber auch durch - Strafverteidigern bekannte - Ablehnung von Beweisanträgen die »Tatsachengrundlage« für die Verurteilung zurechtschusterte. Dadurch hatte die Revision beim 3. (politischen) Strafsenat des BGH unter Vorsitz des bekannten Richters Jagusch auch keine Aussicht auf Erfolg. … Die Verfassungsbeschwerde selbst blieb erfolglos.
Bei einer Rückschau auf diese dunkelste Periode bundesdeutscher Strafjustiz sprach die ehemalige, langjährige Präsidentin des Bundesverfassungsgerichts Jutta Limbach von »einem politischen Strafrecht«, das »die Schwelle der Strafbarkeit sehr weit in den Bereich bloßer Vorbereitungshandlungen vorverlegte«: »Mit der subjektiven Struktur der Gefährdungsdelikte, die erst durch die staatsgefährdende Absicht zum Straftatbestand erhoben worden ist, öffnete man ein Einfallstor für richterliche Gesinnungsforschung.«
… Das Buch schließt mit einem Beitrag des Herausgebers wider die Tabus der bundesdeutschen Geschichte. Wer etwas über Justiz-Unrecht im Kalten Krieg erfahren möchte, lese dieses Buch.

Erich Buchholz in: NEUES DEUTSCHLAND vom 27./28. Mai 2006, S. 20



… Mit diesem Prozess gab die Alt-BRD unter der autoritären Kanzlerschaft Adenauers/CDU ein Warnsignal an alle, die gegen Remilitarisierung, Griff nach der Atombombe und angekündigte Rollback-Strategie aktiv waren oder zu werden sich anschickten. Die Einschränkung demokratischer Entfaltungsmöglichkeiten trotz einer starken parlamentarischen und außerparlamentarischen Opposition nahm unter diesen Bedingungen zu. Die KPD hatte man bereits 1956 verboten: sie war die konsequenteste Kämpferin kontra Militarisierung, Revanchismus und Abbau demokratischer Rechte.
… Insofern ist man dankbar, daß nun das Buch „Justizunrecht im Kalten Krieg“ vorliegt, herausgegeben von F.-M. Balzer. Gegen ein verlogenes Geschichtsbild, das die faschistischen Gewaltverbrechen bagatellisiert und Hitlers einflußreiche Helfer in ein günstiges Licht rückt, den antifaschistischen Widerstand der Arbeiterbewegung verschweigt oder diffamiert, werden in diesem Prozessbericht harte Fakten präsentiert. Es ist der gelungene Versuch, den Nachgeborenen ein reales Bild zu vermitteln, wie in den 50er und 60er Jahren des vorigen Jahrhunderts gegen Friedenskämpfer und andere für gesellschaftlichen Fortschritt wirkende Menschen und Gruppen vorgegangen wurde in Ignoranz der geschichtlichen Lektionen der Deutschen und unter bewußter Umgehung des geltenden Völker- und Verfassungsrechts.
… Das Bild einer Alt-BRD wird sichtbar, die alles andere als friedliebend und die Demokratie fördernd war!
Man kann nur wünschen, daß dieses Buch eine große Verbreitung findet in einer von der Manipulation der öffentlichen Meinung geprägten Zeit.

Lorenz Knorr in: Unsere Zeit, 38. Jg. (2006), Nr. 22 vom 2. Juni 2006, S. 15.



Diese Schrift, deren Herausgabe mit Unterstützung des Marburger Forums erfolgte, behandelt die Kriminalisierung der westdeutschen Friedensbewegung im Düsseldorfer Prozeß 1959/60. …
Von den Verteidigern ist Hannover heute noch politisch aktiv. Balzer vermerkt mit Recht in seiner editorischen Vorbemerkung, dass es nun an der Zeit ist, „dass die nächste und übernächste Generation sich der Sache der Entrechteten und Verfolgten, die für Frieden und Demokratie kämpften, annimmt; dass die Demokratiedefizite, die dieses Land ... zu verzeichnen hat, geschlossen werden; dass die Tabus der bundesdeutschen Geschichte grundlegend aufgearbeitet werden.“
Die Kriminalisierung der westdeutschen Friedensbewegung im Düsseldorfer Prozeß erfolgte im geschichtlichen Konnex der Zeit von 1949 bis 1968, in der politische Strafverfolgungen von Kommunisten und fortschrittlichen Menschen als Erscheinungsformen des Kalten Krieges auf der Tagesordnung standen, die nach einem Wort von Professor Maihofer „einem ausgewachsenen Polizeistaat alle Ehre machten.“
… Heute gibt es bei vielen vor allem jüngern Menschen keine Kenntnis über die Nachkriegsgeschichte ihres Landes. Auch bei der älteren Generation verblassen die diesbezüglichen Erinnerungen. Wie konnte die Bundesrepublik als Bollwerk gegen den Sozialismus gegründet, militärisch aufgerüstet und im Kalten Krieg in entsprechende Bündnisse wie die NATO eingebunden werden? Die Legende von einer „kommunistischen Bedrohung“ in der Bundesrepublik waren Rahmen und Boden, um die KPD zu verbieten, die FDJ und VVN als „Tarnorganisationen der KPD“ zu verfolgen und alle kritischen und alternativen Vorstellungen bezüglich des gesellschaftlichen Systems zu kriminalisieren. Auch die westdeutsche Friedensbewegung geriet in diese antikommunistische Hatz.
Um die Dokumentation in ihrer politisch ideologischen Brisanz zu erfassen, sollte zunächst der die Schrift abschließende Beitrag von Balzer „Wider die Tabus der bundesdeutschen Geschichte“ gelesen werden, der den Antikommunismus als bundesdeutsche Staatsdoktrin mit dessen spezifischen sozialpsychologischen Wurzeln skizziert und so mit Wolfgang Abendroth „das Geheimnis der Massivität des antikommunistischen Traumas in der BRD (bloßlegt), die ja die Massivität der Kalten-Kriegs-Ideologie in den anderen Ländern weit übertrifft.“
Damit ist das Tor für das Eindringen, das Lesen und Studium dieser Dokumentation weit geöffnet, der man in der heutigen vom Zeitgeist manipulierten öffentlichen Meinung eine große Verbreitung wünschen kann.
… Im II. Kapitel wird dies im Düsseldorfer Prozeß in concreto offengelegt. Hier kommen die Verteidiger und die Angeklagten zu Wort. Der Leser tritt nunmehr in das Gruselkabinett des politischen Strafrechts der Alt-BRD ein: absurder Schuldvorwurf, eine Vereinigung als „staatsfeindliche Rädelsführer“ organisiert zu haben; Sachverhaltsverfälschungen durch das Gericht; Ablehnung von Beweisanträgen. Und: „Was die angebliche Aufgabenstellung durch die KPD betrifft, so ist während der ganzen mehrmonatigen Verhandlung nicht ein einziger Beweis dafür erbracht worden, dass das FK irgendeines der vom Bundesverfassungsgericht als verfassungsfeindlich bezeichneten Ziele der KPD verfolgt hat. Staatsanwaltschaft und Gericht operierten hier – wie die Verteidigung es nannte – mit dem dem deutschen Recht fremden Begriff der ‚Kontaktschuld’. So wie in der griechischen Sage der phrygische König Midas alles, was er berührte, in Gold verwandelte, so wird alles, was Kommunisten unterstützen, verfassungsfeindlich; das war die Faustregel der Urteilsfindung.“ (Posser)
… Aus „Sicht der DDR“ wird im III. Buchabschnitt über den Düsseldorfer Prozeß berichtet. Prägnant brachte Rudolf Hirsch, Schriftsteller und Gerichtsreporter, das makabere „rechtliche“ Geschehen auf den Punkt: „Dazu hätte es keiner Verhandlung von 56 Tagen bedurft. In einem Tage hätte dieser Prozeß beendet sein können, denn die Zielsetzung lag von vornherein fest.
… Der Vorsitzende Richter erklärte bei seiner mündlichen Urteilsverkündung: „Außerdem muß ich die Angeklagten, deren Strafe ausgesetzt worden ist, darüber belehren, dass bei einer Aussetzung davon ausgegangen ist, dass sie sich in Zukunft ruhig verhalten.’“ Posser kommentiert diese Belehrung so: „Ist damit nicht ein Kernstück der politischen Justiz angesprochen: Politische Gegner zu zwingen, sich ruhig zu halten?“…

Ingo Wagner in: Marxistische Blätter 4/2006, S. 100-103.



Angesichts der neuen Welle der „Enthüllungen“ über den „Unrechtsstaat DDR“ ist der Rückblick auf die Zeit des Kalten Krieges in ganz Deutschland von besonderem Interesse. Das Ausmaß der Verfolgung anders Denkender im Westen Deutschlands ist heute weitgehend aus dem Bewusstsein verdrängt. Dazu gehörten drei Grundbelastungen, die die Bundesrepublik von Anfang an prägten: die verschleppte, mangelhafte Aufarbeitung der NS-Vergangenheit, die systematische Wiedereingliederung von Alt-Nazis in Staat und Gesellschaft sowie die massive politische Verfolgung in den ersten beiden Jahrzehnten.
… Exemplarisch dokumentiert das vorliegende historische Lesebuch diesen, wie Dieter Posser formulierte, bis dahin „bedeutendsten politischen Strafprozess seit Bestehen der Bundesrepublik“. Dieser Prozess richtete sich keineswegs nur gegen Kommunisten, sondern fungierte als ideologische Waffe zur Einschüchterung der gesamten Linken sowie aller gewerkschaftlichen, friedensbewegten und demokratischen Bestrebungen und beschädigte somit tiefgreifend die im Grundgesetz festgelegte Verfassungsordnung.
… Es ist an der Zeit, dass diese Tabus grundsätzlich aufgearbeitet werden. Eine solche Aufarbeitung „würde der Zerstörung der politischen Moral durch perfide Diffamierungskampagnen Einhalt gebieten, so der Jurist Helmut Ridder, der zusammen mit Wolfgang Abendroth für die rechtsstaatlichen Grundlagen der Demokratie kämpfte und sich dem politischen Strafrecht widersetzte. Das Fazit des Bandes ist: Die systematischen Ungerechtigkeiten, das Unrecht, das hierzulande im Kalten Krieg begangen wurde, sind mit den Maßstäben einer freiheitlichen demokratischen Grundordnung unvereinbar. Die vergessenen Justizopfer des Kalten Krieges müssen deshalb, so die Forderung, schnellstens rehabilitiert und entschädigt werden. Es ist das Verdienst des vorliegenden Buches, diese Forderung zu unterstützen. Denn „nur jenes Erinnern ist fruchtbar, das zugleich erinnert, was noch zu tun ist“ (Ernst Bloch).

Reinhard Hildebrandt in: Antifa Nachrichten, Nr. 3 (August 2006), S. 25-26.



… Das kollektive „Nie wieder Krieg! Nie wieder Faschismus!“ der unmittelbaren Nachkriegszeit, das damals alle großen Parteien und die Gewerkschaften programmatisch vertraten, wurde jedoch von vielen im Denken verdrängt, als sich die Alt-BRD zum antisowjetischen Bollwerk unfunktionierte. Hitlers Wehrwirtschaftsführer, Generale, Juristen, Professoren und Medienleute hatte man inzwischen reaktiviert; die US-Führung benötigte sie als Ost-Experten, da man mit Antifaschisten eine aggressive Globalstrategie nicht realisieren konnte. Das ging einher mit der Restauration jener Besitzverhältnisse, die zwei Weltkriege und den Faschismus produziert hatten. Denselben Antikommunismus, der die faschistischen Verbrechen zu rechtfertigen hatte, oktroyierte man nun den Westdeutschen auf, um sie für ihre Frontstaat-Funktion zu instrumentalisieren. Die Konsequenzen aus Deutschlands dunkelster Zeit verriet man zugunsten einer expansiven Politik gegen die UdSSR.
… Angesichts des gegenwärtig herrschenden Geschichtsbildes ist man dankbar, daß F.-M.Balzer sein Buch „Justizunrecht im Kalten Krieg…“ herausgab.

Lorenz Knorr in: Icarus, Zeitschrift für soziale Theorie, Menschenrechte und Kultur, 12. Jg., Heft 3 und Heft 4/2006, Doppelheft, S. 91-93.



… Es darf in Erinnerung gerufen werden, daß es den USA nach Eröffnung des „kalten Krieges“ – erklärt durch Churchill in seiner Rede in Fulton – darauf ankam, das gewichtige westdeutsche militärische und wirtschaftliche Potential für ihren Krieg gegen die Sowjetunion zu nutzen. Adenauer wollte die Bundesrepublik in die am 4.4.1949 gegründete NATO eingliedern und zu diesem Zweck aufrüsten. Er strebte dafür die endgültige Spaltung Deutschlands an. Bekannt ist sein Ausspruch: Lieber das halbe Deutschland ganz als das ganze Deutschland halb.
… Der Wert der Publikation Balzers besteht vor allem in der Dokumentation dieses Prozesses gegen die Hauptkräfte des Widerstandes gegen die Remilitarisierung Westdeutschlands. Es wird angereichert durch Äußerungen namhafter Juristen und Publizisten.
… Den Angeklagten wurde zur Last gelegt, die Bestrebungen einer Vereinigung als Rädelsführer gefördert zu haben, deren Zwecke oder deren Tätigkeit sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung richteten, an einer Verbindung teilgenommen zu haben, deren Zweck vor der Staatsregierung geheim gehalten werden sollte, sowie eine Vereinigung gegründet zu haben, deren Zwecke oder deren Tätigkeit darauf gerichtet seien, strafbare Handlung zu begehen oder sich an einer solchen Vereinigung als Rädelsführer zu beteiligen; sie hätten die Absicht gehabt, Verfassungsgrundsätze zu beseitigen.
Wenn man sich heute noch einmal diesen Strafvorwurf vor Augen führt, kann man nur mit dem Kopf schütteln. Was sollte geheim gehalten werden? Welche Verfassungsgrundsätze sollten beseitigt werden?
… So hanebüchen wie der Tatvorwurf und die schließliche Verurteilung sind, war auch der Verlauf des Prozesses.
Balzers Buch dokumentiert, wie das Gericht, vornehmlich durch Sachverhaltsverfälschung, aber auch durch Strafverteidigern bekannte Ablehnung von Beweisanträgen, sich die „Tatsachengrundlage“ für die Verurteilung schuf. Auf Grund dieser war die Revision beim Dritten (politischen) Strafsenat des BGH unter Vorsitz des bekannten Richters Jagusch – schon weil die Revision auf Rechtsfragen begrenzt ist – ohne Aussicht auf Erfolg. … Die Verfassungsbeschwerde blieb erfolglos.
Bei der Verfolgung unbescholtener, ehrenwerter Bürger wegen der vorgenannten Straftaten musste die bundesdeutsche Justiz ein juristische Kunststück sondergleichen vollführen: Aus der Ausübung verfassungsmäßiger Grundrechte musste es schwergewichtige Kriminalität machen, hervorzaubern.
Der BRD-Gesetzgeber hatte seiner politischen Justiz mit dem „Blitzgesetz“, dem 1. Strafrechtsänderungsgesetz vom 30.8.1951, eine gerade für die strafrechtliche Verfolgung von Gegnern der gefährlichen Politik Adenauers entsprechende Vorlage geschaffen.
Nun musste die Strafjustiz handeln, um die politisch gebotene Verurteilung legal erscheinen zu lassen.
Aus dem reichen hierbei eingesetzten Arsenal ungeheuerlicher prozessualer Tricks – die dem Prinzip der Rechtsstaatlichkeit ins Gesicht schlagen – können in dieser Besprechung nur einige illustriert werden:
So hatte die Staatsanwaltschaft zum Zweck der Überführung der Angeklagten eine Reihe von Urkunden vorgelegt; Urkunden als Beweis machen sich immer gut. Nur: Sie stammten weder von den Angeklagten, noch vom Friedenskomitee; viele ließen weder Verfasser noch Adressaten erkennen; auch die Herkunft vieler anderer Schriftstücke blieb offen. Dennoch verlas das Gericht – stundenlang – diese „Urkunden“.
Dann wurde eine ganze Reihe von Zeugen der Anklage vernommen, von denen, wie ihre polizeilichen Vernehmungsprotokolle verrieten, viele weder die Angeklagten persönlich kannten noch zum Friedenskomitee Verbindung hatten. Was sie bekundeten, beziehungsweise hätten bekunden können, war für den Beweis des Tatvorwurfs völlig ungeeignet. Deshalb verzichtete die Anklage weitgehend auf deren Vernehmung.
Lediglich in einem Fall sollte statt der gehörigen Vernehmung des Zeugen nur seine Aus­­sage in der Voruntersuchung verlesen werden. Solches ist nach der Strafpro­zeß­ordnung grundsätzlich ausgeschlossen; der Zeuge muß nach dem Prinzip der Unmittelbarkeit – von extremen hier nicht vorliegenden Ausnahmen abgesehen – vor Gericht gehört werden, auch damit Fragen an ihn gestellt werden können.
Gerade das aber wollte die Anklage aus durchsichtigen Gründen verhindern; sie erklärte – der Wahrheit zuwider – der Zeuge (ein Alfred Kurt Flintzer) sei „unauffindbar“ – womit eine Verlesung des polizeilichen Protokolls gem. § 251 Abs. 1 Ziff. 1 StPO möglich würde. Dann hieß es, dieser Zeuge sein inzwischen in die DDR übergesiedelt und seine Anschrift unbekannt – so daß nun gem. § 251 Abs.1 Ziff. 2 StPO eine Verlesung des Protokolls seiner polizeilichen Vernehmung zulässig sei. Doch da meldete sich dieser Zeuge, der von dem Prozeß aus der Presse erfahren hatte, von sich aus!
Die Staatsanwaltschaft wollte ihn aber nicht vor Gericht sehen; dem Erscheinen stünden „nicht zu bewältigende Hindernisse entgegen“. Da die Verteidigung klarstellte, daß der Zeuge nach der Prozeßordnung geladen werden müsse, entschloß sich das Gericht zu einem offen gesetzwidrigen ungeheuerlichen Beschluß, in dem unterstellt wurde, die Rückkehr des Zeugen „in die sowjetisch besetzte Zone“ würde „nicht gefahrlos“ sein. Daraufhin stellte die Verteidigung diesen Zeugen präsent; als solcher muß er nach der Prozeßordnung gehört werden! Aber die rechtsstaatliche bundesdeutsche Justiz wollte ihn nicht hören. Deshalb beschloß die Kammer in flagranter Verletzung des Gesetzes, den präsenten Zeugen nicht zu vernehmen! Wieder wurde ohne nur den geringsten tatsächlichen Anhaltspunkt unterstellt: Bei seiner Rückkehr würde er gefährdet sein! Es ging also nicht um Aufklärung der Wahrheit, zu der das Gericht gesetzlich verpflichtet ist.
Auf diese gesetzwidrige Weise setzte die Strafkammer den Prozeß fort.
Gemäß einem Beweisantrag der Verteidigung wurde nun begonnen, 49 Dokumente des Weltfriedensrates, des westdeutschen Friedenskomitees geschichtswissenschaftlich anerkannter Quellen zu verlesen.
Dann aber erklärte die Anklage, die offenbar ihr Problem erkannte, diese – ihr mißfallenden – Urkunden seien keine Beweismittel im Sinne der Prozeßordnung! Gehorsam folgte das Gericht, korrigierte seinen eigenen früheren Beschluß und erklärte die nicht mehr verlesenden Urkunden „nicht für existent“. „Politische Thesen“ seien – in einem politischen Prozeß – nicht beweiserheblich! So einfach geht das. Was nicht ins Konzept paßt, wird aus dem Prozeß eliminiert.
In diesem Sinne ging es weiter: Legitime Beweisanträge der Verteidigung wurden ohne einen gesetzlichen Ablehnungsgrund einfach abgelehnt – eine Strafverteidigern nicht unbekannte Erfahrung. Weiter wurde – was Strafverteidigern ebenfalls nicht ungeläufig ist – ebenso prozeßordnungswidrig mit dem Begriff der „Offenkundigkeit“ gearbeitet, um sich den nicht erbringbaren Beweis zu ersparen, oder es wurden nicht genehme Tatsachen als Werturteile qualifiziert, womit sich wiederum die Beweiserhebung vermeiden lässt….
Und dann erhielt das Gericht eine außerordentliche Hilfestellung durch die Bundesregierung. Während eines laufenden Strafverfahrens ließ die Regierung Adenauers durch ihre Botschafter im Ausland eine noch nicht bewiesene Beschuldigung als Tatsache verbreiten!
Bei einer Rückschau auf diese besonders dunkele Periode bundesdeutscher Strafjustiz charakterisierte die langjährige Präsidentin des Bundesverfassungsgerichts Frau Prof. Dr. Jutta Limbach das dieser politischen Strafverfolgung zugrunde liegende Gesetz als „ein politisches Strafrecht mit weit gefassten Tatbeständen“, es „vorverlegte die Schwelle der Strafbarkeit sehr weit in den Bereich bloßer Vorbereitungshandlungen. »Mit der subjektiven Struktur der Gefährdungsdelikte, die erst durch die staatsgefährdende Absicht zum Straftatbestand erhoben wurden, öffnete man ein Einfallstor für richterliche Gesinnungsforschung. Unter der schon im Bundestag ausgewiesenen Devise der streitbaren Demokratie haben die Gerichte, voran der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs, jene Normen extensiv ausgelegt.“ Letztlich lief alles darauf hinaus, wie Alexander von Brünneck in seiner fundierten Studie über diese Strafverfolgungspraxis feststellte: »Wer sich als Kommunist betätigte, konnte bestraft werden“ – ganz gleich, was er getan hatte.
Der Justizminister des Landes Niedersachsen, Prof. Dr. Christian Pfeiffer bezeichnete dieses Gesetz später am 13. Februa3 2003 anläßlich des Empfangs für die „Initiativgruppe Opfer des kalten Krieges in Niedersachsen“ als Gesinnungsstrafrecht.
Etwa 200.000 Strafverfahren waren um diese Zeit gegen Personen eingeleitet worden, die im Rahmen des Grundgesetzes gegen die Politik Adenauers aufgetreten waren. Viele Tausende waren verurteil worden. Über diese auch politisch mundtot machenden Urteile hinaus blieben sie wegen der oft sehr hohen Gerichtskosten belastet. Aus dem politischen und gesellschaftlichen Leben wurden sie – auch durch Berufsverbote – weitgehend ausgegrenzt. …
Die ganze Staatsmacht war mobilisiert worden: am 30.8.1951 hatte der Bundestag das „Blitzgesetz“, erklärtermaßen ein Sondergesetz „gegen Kommunisten“, erlassen. Politische Organisationen, die sich besonders gegen die Remilitarisierung Westdeutschlands wandten wie die VVN und die FDJ, warenallein aus diesem Grunde verboten worden und die Regierung hatte beim BVerfG beantragt, die KPD zu verbieten. Wenige Jahre später, vor 50 Jahren am 17.8.1956, war dies von Adenauer begehrte Verbot ausgesprochen worden.
Wer etwas Zuverlässiges über das bundesdeutsche Justiz-Unrecht im kalten Krieg erfahren möchte, kann sich aus diesem Buch hinreichende Sachkenntnis erwerben.
Der Anhang enthält weiterführende Literatur von renommierten Autoren, selbstverständlich ein Personenverzeichnis sowie Angaben zu den Autoren.

Erich Buchholz in: Weißenseer Blätter, 3/2006, S.51-55.



Geschichtsbild der Alt-BRD war und ist kräftig retuschiert: dieser Staat von US-Gnaden vollzog angeblich eine erfreuliche demokratische Entwicklung! Tabuisiert bleiben widersprüchliche prägende Ereignisse, die man aus dem individuellen Bewußtsein und aus dem kollektiven Gedächtnis verdrängt. Das unleugbare Faktum, dass schwer belastete höchste Amtswalter des faschistischen Reiches in der Alt-BRD maßgeblichen Einfluß erreichten und das Geschichtsbild zu ihrer Entlastung sowie in ihrem Sonder-Interesse formten, wird ebenso zu tabuisieren versucht wie die Kriminalisierung all derer, die vernünftige Konsequenzen aus den Lektionen der deutschen Geschichte zogen. Dieser Antagonismus ist nachwirkender Teil westdeutscher Zeitgeschichte.
Ein eklatanter Fall solcher Tabuisierung ist der verfassungs- und völkerrechtswidrige Gesinnungsprozeß gegen das Westdeutsche Friedenskomitee (WFK) und die Verurteilung von dessen Spitzenfunktionären wegen „Staatsgefährdung“. Vom 10.11.1959 bis 8.4.1960 dauerte dieses skandalöse Gerichtsverfahren vor dem Landgericht Düsseldorf. Angeklagt waren die SPD-Funktionärin E. Hoereth-Menge, die todkrank in den Gerichtssaal getragen wurde, Pastor Oberhof, Pfarrer a.D., Landtagsabgeordneter und antifaschistischer Widerständler E. Eckert, der Christ W. Diehl, der im Spanischen Bürgerkrieg einst tätige KPD-Aktivist G. Wohlrath, G. Thiefes und E. Kompalla, die der zweite Weltkrieg zu Antimilitaristen machte. Als Verteidiger wirkten Dr. W. Ammann, RA H. Hannover, Prof. Dr. K. Kaul/DDR, D. D. Posser und Kronanwalt D.N. Pritt/Brit­tanien. Deren clevere Zerpflückung der Anklageschrift und mehrfache Nachweise von Rechtsbrüchen durch die Staatsanwälte Kopper und Stinshoff und Landgerichtsdirektor Dr. Meyer vermochte am Urteil wegen „Rädelsführerschaft in einer verfassungswidrigen Vereinigung“ nichts zu ändern. Dazu Kronanwalt Pritt: Das Urteil stand bei Prozeßbeginn fest!
Nun liegt ein von F.-M. Balzer herausgegebenes Buch über diesen dem Grundgesetzt widersprechenden Prozeß vor: „Justizunrecht im Kalten Krieg. Die Kriminalisierung der westdeutschen Friedensbewegung im Düsseldorfer Prozeß 1959/60“. Rechtsanwalt Dr. Heinrich Hannover präsentiert in der Einleitung eine Fülle der „vergessenen Justizopfer des Kalten Krieges“, zu denen auch die zu Unrecht verurteilten Leiter des WFK gehören. Eine lange Serie ähnlicher Gesinnungsprozesse charakterisiert die Alt-BRD unter der autoritär gehandhabten Kanzlerschaft Adenauers (1-18). Im zweiten Teil des höchst informativen Buches kommen die Verteidiger zu Wort, die mit vielen Details den politischen Hintergrund und die Rechtsbrüche der Anklage belegen (20-172). „Aus der Sicht der DDR“ heißt der dritte Teil mit einer Gerichtsreportage und Pressestimmen. Dabei erfährt man auch einige Aussagen von Zeugen: Weltkirchenratspräsident M. Niemöller, Frau Prof. K. Fassbinder sowie internationale Repräsentanten des Weltfriedensrates (174-305). „Nachbetrachtungen“ von Kronanwalt Pritt, RA H. Hannover, W. Diehl und F.-M.Balzer ergänzen die Ausführungen (308-362). Ein Anhang erleichtert dem Leser das Zurechtfinden in diesem Werk.
Der Verteidiger Dr. Posser sprach vom „bedeutendsten politischen Strafprozeß seit Bestehen der Bundesrepublik“. In der Tat kam es den Herrschenden im antisowjetischen Bollwerk mit dem Anti-Kommunismus als Staatsdoktrin darauf an, jede potentielle Renitenz zu diffamieren, zu isolieren und zu kriminalisieren. Alle, die mit konkreten Alternativen gegen die kriegsträchtige und antiemanzipatorische Praxis der CDU-geführten Regierung antraten, wurden als „Staatsfeinde“ gebrandmarkt. Richter, die bereits vor dem 8.5.1945 „Recht sprachen“ im Dienste ihres Führers, verurteilten nun „im Namen des Volkes“ viele, die bereits im NS-Staat vor Gericht standen. Diejenigen, die an dieser rechtswidrigen Gesinnungsjustiz beteiligt waren, beugten wissentlich Verfassungs- und Völkerrecht – es sei denn, sie wären Dummköpfe gewesen, was nicht unterstellt wird. Der Vorsatz zur Rechtsbeugung war also vorhanden. Selbst wenn politische Vorgaben solche Rechtsbrüche begünstigten: Das mindert nicht die Schuld, die diese Herren in Roben traf.
… In der Hysterie des Kalten Krieges, die von den Ex-Nazis, Rechtskonservativen und Deutschnationalen im Bonner Staat mitgeschürt wurde, sollte das zarte Pflänzchen der Demokratie zu Gunsten des alten Obrigkeits- und Militärstaates zerstört werden. Eine starke parlamentarische und außerparlamentarische Opposition vermochte daran wenig zu ändern. Das Bestreben, „den Kommunismus in Europa zurückzurollen“ (F.J.Strauß), auch mit militärischen Mitteln, musste jede Aktivität für Friedenssicherung als „Gefahr“ erscheinen lassen.
… Diesem Buch ist eine große Verbreitung zu wünschen – auch um mit den Tabus aufzuräumen, die das retuschierte Geschichtsbild der Alt-BRD enthält.

Lorenz Knorr in: Z, Zeitschrift für marxistische Erneuerung, Nr. 68, Dezember 2006, S., 213-215.



Mitte August 2006 erinnerten liberale Tageszeitungen wie die FR und die Berliner Zeitung an das vor 50 Jahren vom Bundesverfassungsgericht verhängte Verbot der KPD. Der Tenor dieser Beiträge war erfrischend kritisch. Problematisiert wurde dabei auch, dass die Opfer der antikommunistischen Strafjustiz des Kalten Krieges in Westdeutschland nie rehabilitiert wurden – im Gegensatz zu den Opfern von Repressionsmaßnahmen in der DDR. Der bekannte Bremer Strafverteidiger Heinrich Hannover greift dieses Thema in der Einleitung des hier besprochenen Werkes auf und prangert an, dass die Regierung Schröder auf eine entsprechende Anfrage hion keinerlei Handlungsbedarf sah, weil, so die Begründung aus dem Bundeskanzleramt, „bei uns alles rechtsstaatlich zugegangen“ sei.
Dass dem keineswegs so war, wird in den einzelnen Beiträgen des vorliegenden Sammelbandes anhand des Prozesses gegen die „Rädelsführer“ des westdeutschen Friedenskomitees vor dem Landgericht Düsseldorf 1959/60 detailliert nachgewiesen. Diether Posser, einer der an dem Strafverfahren beteiligten Verteidiger und später als sozialdemokratischer Landespolitiker hervorgetreten, bemängelt gleich mehrere Verstöße gegen rechtsstaatliche Verfahrensregeln. So wurde das Düsseldorfer Verfahren gegen die Mitglieder des Friedenskomitees vor einer Strafkammer durchgeführt, die eigens für diesen Prozess zusammengestellt worden war, was eklatant gegen das verfassungsrechtliche Verbot von Ausnahmegerichten und das recht auf den gesetzlichen Richter verstieß. Inhaltlich stützte sich die Verurteilung wegen „Rädelsführerschaft in einer verfassungsfeindlichen Vereinigung“ auf die Konstruktion, das politische Engagement des Friedenskomitees habe nichts anderes zum Ziel als die Umwandlung des Systems der Bundesrepublik Deutschland in einen totalitären Staat stalinistischer Prägung, wie ihn die (1956 verbotene) KPD propagiere. Nun waren die meisten der hauptamtlichen Mitglieder des Friedenskomitees, nämlich vier Personen, in der Tat Kommunisten. Jedes Beweisangebot der Verteidigung, dass die Kritik des Friedenskomitees an der Aufrüstungspolitik der Adenauer-Regierung sich im Einklang mit vielen anderen um den Frieden besorgten politischen Stimmen bewege und die Verfassungsordnung in keiner Weise angreife, wies das Landgericht jedoch zurück. Stattdessen arbeitete es mit einer juristisch unhaltbaren Identifikation, nämlich der Gleichsetzung der Politik der Regierung mit der verfassungsmäßigen Ordnung der Bundesrepublik. „So wird“, wie Posser richtig kritisieret, „der demokratisch zulässige Kampf gegen die Regierung mit dem strafrechtlich zu ahnenden Angriff gegen die Grundlagen der Verfassung verwechselt“. In den späteren Berufsverbotsprozessen finden wir häufig das gleiche verfehlte Schema der Gleichsetzung von Regierungspolitik und Verfassungsordnung.
… einige der Beiträge (versuchen) auch eine Antwort auf die wichtige Frage zu geben, warum die Richter sich im Rahmen der Kalten-Kriegs-Justiz so leichtfertig über rechtsstaatliche Regeln hinwegsetzten und sich in der Öffentlichkeit kaum Kritik daran regte. Wolfgang Abendroth, den der Herausgeber in einer Nachbetrachtung zu Wort kommen lässt, verweist auf ein spezifisches sozialpsychologisches Moment im Deutschland der fünfziger und sechziger Jahre: Das „Geheimnis der Massivität des antikommunistischen Traumas in der BRD“ erblickt Abendroth in einer Art Selbstschutz gegen Selbstvorwürfe der Bevöl­kerung, die von den mörderischen Praktiken des Nazistaates überwiegend wusste oder zumindest davon ahnte. Das Feindbild Kommunismus konnte so der eigenen Beteiligung z.B. an der Aggression gegen Sowjetrussland auch im Nachhinein Legitimität verleihen. Nicht anderes gilt auch für die Richterschaft der frühen Bundesrepublik, von der nicht wenige sich schon während der Nazizeit als Verfolger von Kommunisten „bewährt“ hatten.
Max Güde, der als Generalbundesanwalt an der Strafjustiz des Kalten Krieges direkt beteiligt war, sprach später – 1978 – (selbstkritisch?) vom „Vorurteil der Linksfürchtigkeit“, das in seinen vielfältigen Auswirkungen zu fürchten sei. „In ihm steckte das Contra gegen rund drei Jahrhunderte europäischer Geschichte; gegen die Aufklärung, gegen den ‚Fortschritt’, gegen Liberalismus und im Grunde auch gegen Demokratie, zumindest in ihrer westlichen Form…“(Güde u. a., Zur Verfassung unserer Demokratie, Reinbek 1978, S.22). Helmut Ridder, der (im Gegensatz zu Güde) auch bei Balzer zitiert wird, hat es in seiner Kritik am KPD-Verbot kaum anders formuliert.

Martin Kutscha in: FORUM Wissenschaft, 23. Jg., Nr. 4, Dezember 2006, S. 62-63.



… Bemerkenswert war der Prozeß nicht nur, weil es sich beim Friedenskomitee um eine internationale Organisation mit prominenten Unterstützern (Martin Niemöller) handelte, sondern auch, weil zu den Angeklagten neben Kommunisten auch Christen und Sozialdemokraten gehörten. Der Vorwurf, eine Ersatzorgani­sation der verbotenen KPD zu leiten, erscheint bereits aus diesem Grund problematisch. Der Prozeß entsprach nur bedingt rechtsstaatlichen Grundsätzen, stützten sich doch die Urteile auf den 1961 durch das Bundesverfassungsgericht aufgehobenen § 90s StGB. Das Anliegen des Autors ist es, die Opfer der politischen Strafjustiz zu rehabilitieren und eine vergleichende Rechtsgeschichts­schreibung zu fördern. …Letztlich vertritt Balzer die Position, daß die Anwendung des politischen Strafrechts gegenüber den Kommunisten keine Ausnahme, sondern bundesdeutsche Normalität zur Schwächung jeglicher Opposition gewesen sei. FS in: ZPol-Bibliografie 4/06, S.1437-1438